I. |
Name, Sitz und Zweck |
Art. 1 |
Der Heimverein organisiert sich als Verein mit Statuten nach Art. 60 ff ZGB. |
Art. 2 |
Unter dem Namen "Heimverein Pfadi Hochwacht Baden", besteht ein Verein mit Sitz in Baden. |
Art. 3 |
Zweck des Vereins ist der Unterhalt, Die Verwaltung, die Vermietung sowie die Werterhaltung des alten Pfadiheimes auf dem Rütibuck. Das alte Pfadiheim soll in erster Priorität Jugendorganisationen, Schulen und Privaten für Wochen- und Wochenendlager sowie weitere Anlässe zu günstigen Konditionen zur Verfügung gestellt werden. Der Verein orientiert sich in seiner Zweckverfolgung an den Zielen der Pfadfinderabteilung Hochwacht Baden.
|
II. |
Mitgliedschaft |
Art. 4 |
Aktivmitgliedschaft Mitglieder können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die gewillt sind, mit ihrem Beitritt den Zweck des Heimvereins zu fördern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages. Der Mitgliederbeitrag beträgt bei Inkrafttreten dieser Statuten Fr. 30.- für Einzelpersonen bzw. Fr. 50.- für Ehepaare und juristische Personen. |
Art. 5 |
Ehrenmitgliedschaft Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Personen, die sich um das Pfadiheim Rütibuck besonders verdient gemacht haben, oder die den Heimverein regelmässig unterstützen, die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen. |
Art. 6 |
Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand zugestellt werden. Ein Austritt während des Jahres entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Jahr. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
III. |
Finanzen |
Art. 7 |
Die finanziellen Mittel, welche der Verein benötigt, werden aufgebracht durch: a) Mitgliederbeiträge b) Vermietung des Heimes c) Freiwillige Zuwendungen jeglicher Art d) Allfällige Unterstützung seitens der Behörden Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Allfällige Überschüsse, welche nicht zur Reservenbildung benötigt werden, sind an die Pfadfinderabteilung Hochwacht auszuschütten. |
|
|
IV. |
Organisation des Heimvereins / Organe |
Art. 8 |
Organe Die Organe des Heimvereins sind a) Generalversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren
|
Art. 9 |
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt und wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im voraus einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es dieser als nötig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Die Generalversammlung wählt und fällt ihre Beschlüsse in offener oder geheimer Abstimmung mit dem absoluten Mehr aller anwesenden Mitglieder. Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu: a) Wahl des Vorstandes und dessen Präsident/in b) Wahl der Rechnungsrevisoren c) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung d) Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages e) Änderung der Vereinsstatuten f) Diskussion, Beratung und Entscheidung aller vereinsrelevanten Fragen, die der Generalversammlung vom Vorstand unterbreitet werden g) Ausschluss eines Mitgliedes auf Antrag des Vorstandes h) Auflösung des Vereins
|
Art. 10 |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 3-5 Mitgliedern des Heimvereins 1 Delegierten der Abteilung Hochwacht Baden 1 Mitglied des APV Abteilungsleiter der Pfadi Hochwacht Baden von Amtes wegen Der Abteilungsleiter der Pfadi Hochwacht Baden verfügt innerhalb des Vorstandes über ein Vetorecht. Eine 2/3-Mehrheit aller Vorstandsstimmen bricht dieses Vetorecht. Der Präsident des Vorstandes wird durch die Generalversammlung im Wahlverfahren bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl nach abgelaufener Amtszeit ist möglich. Der Vorstand ist das Geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist für die Erfüllung aller Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. Im Besonderen stehen ihm folgende Befugnisse zu: a) Einberufung der Generalversammlung; Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte und Antragstellung b) Erstellung eines Reglements über die Heimbenützung c) Erstellung eines jährlichen Budgets inkl. der darin enthaltenen Miettarife d) Der Vorstand kann ohne besondere Genehmigung Ausgaben pro Jahr bis zum Totalbetrag von Fr. 2000.- beschliessen e) Der Vorstand verfügt über ein Vetorecht bezüglich allfälliger Statutenänderungen Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und ein weiteres vom Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied zeichnen einzeln rechtsverbindlich für den Verein. |
Art. 11 |
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei, nicht dem Vorstand angehörende, Rechnungsrevisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag. Nach Ablauf ihrer Amtszeit sind die Revisoren wieder wählbar. |
V. |
Statutenänderungen |
Art. 12 |
Die Statuten können jederzeit vollständig oder teilweise revidiert werden. Eine Änderung dieser Statuten erfolgt durch die Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Die Beantragten Änderungen sind mit der Einladung zusammen mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zuzustellen. Der Vorstandverfügt über ein Vetorecht bezüglich allfälliger Statutenänderungen. |
VI. |
Auflösung des Vereins |
Art. 13 |
Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder an der Generalversammlung und die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Auflösung setzt die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die nur dem Auflösungszweck dient, voraus. Eine solche Sitzung muss mindestens 30 Tage im voraus schriftlich angekündigt werden. Ist eine erste Generalversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine vier Wochen später abgehaltene Versammlung mit einfachem Mehr entscheiden. Die bei einer Vereinsauflösung vorhandenen Vermögenswerte des Heimvereins gehen automatisch in das Eigentum der Pfadfinderabteilung Hochwacht über. |
VII. |
Schlussbestimmungen |
Art. 14 |
Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 20. April 1996 angenommen und in Kraft gesetzt worden.
Baden, 20. April 1996
Der Präsident: Roland Demuth
Die Gründungsmitglieder: Olivier Funk Roger Huber Stefan Zantop |